Informationen für Erstinverkehrbringer*
Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst die bis dahin gültige Verpackungsverordnung (VerpackVO) ab.
Hauptziele des Verpackungsgesetzes sind die Stärkung des Recyclings und des Wettbewerbs. Damit werden nicht nur die dualen Systeme, sondern auch die Inverkehrbringer angesprochen, um dafür zu sorgen, dass alle zu lizenzierenden Mengen tatsächlich an einem dualen System beteiligt werden. Ab 2019 wird erstmals durch ein öffentliches Register einsehbar, welche Hersteller, Händler und/oder Vertreiber von Verpackungen ihrer Produktverantwortung nachkommen. Dafür wurde die neue Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geschaffen. Die ZSVR ist für den Aufbau des Verpackungsregisters, die Kontrolle der Systeme, die Registrierung von Unternehmen sowie für weitere Aufgaben verantwortlich.
Weitere Informationen zur Zentralen Stelle sind unter www.verpackungsregister.org abrufbar.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Dabei gelten als private Endverbraucher nicht nur private Haushalte, sondern auch vergleichbare Anfallstellen im Sinne des VerpackG, z.B. Restaurants. Zu den Verkaufsverpackungen gehören ausdrücklich auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen.
Nicht systembeteiligungspflichtig sind demgegenüber Exportverpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland anfallen, gewerbliche Verpackungen, Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, sowie Verpackungen für den innerbetrieblichen Verbrauch.
Serviceverpackungen
Im Einzelhandel, Lebensmittelhandwerk und in der Gastronomie werden hauptsächlich Serviceverpackungen eingesetzt. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen - sie zählen zu den Verkaufsverpackungen.
Merkmal einer Serviceverpackung ist i.d.R., dass der Zeitpunkt der Befüllung der Verpackungen im Wesentlichen mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abgabe an den Endverbraucher) zusammenfällt.
Eine Serviceverpackung liegt auch dann vor, wenn die Befüllung nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle oder nicht unmittelbar vor der Abgabe an den Endverbraucher erfolgt.
Damit zählen auch Verpackungen von Produkten, die z. B. vom Handel in Eigenbetrieben vorverpackt und in der Cabrio-Theke oder im Frischeregal angeboten werden, zu den Serviceverpackungen.
Damit sind alle Serviceverpackungen ausnahmslos systembeteiligungspflichtig.
Es kann vorkommen, dass eine Verpackung je nach Einsatzzweck sowohl (delegierbare) Serviceverpackung, als auch (nicht delegierbare) Verkaufsverpackungen sein kann. Dazu ein Beispiel:
Eine Fleischerei verpackt Waren in Vakuumverpackungen, um sie in der eigenen Bedien- oder Cabrio-Theke anzubieten. Hierbei handelt es sich eindeutig um Serviceverpackungen, da der Fleischer diese als Letztvertreiber selbst befüllt und an den Endverbraucher abgibt.
Anders sieht es allerdings aus, wenn der Fleischer die gleiche Ware in Vakuumverpackungen verpackt und diese dann an einen Händler zum weiteren Vertrieb an den Verbraucher weitergibt. Dann handelt es sich um Verkaufsverpackungen, deren Beteiligungspflicht nicht delegierbar ist.
Pflichten
Erstinverkehrbringer müssen ihre mit Ware befüllten Verkaufs- und Serviceverpackungen bei einem behördlich festgestellten System für Verkaufsverpackungen gegen Zahlung entsprechender Entgelte (sogenannte Lizenzgebühren) beteiligen und grundsätzlich zum 15. Mai des Folgejahres eine Vollständigkeitserklärung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abgeben.
Nur bei Serviceverpackungen hat der Erstinverkehrbringer die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Systembeteiligung sowie die Meldepflichten auf einen der Vorvertreiber oder den Hersteller der gelieferten Serviceverpackungen zu übertragen.
Was ist zu tun?
Möglichkeit 1
Beauftragung eines Systems für Verkaufsverpackungen durch Sie als Erstinverkehrbringer
Möglichkeit 2
Übertragung der Beauftragung eines Systems für Verkaufsverpackungen auf den Vorvertreiber - gilt nur für Serviceverpackungen
Im Gebiet Bremen und Umgebung, Oldenburg und Bremerhaven sind wir Ihr richtiger Ansprechpartner für Verpackungen - hier sind wir für Sie vor Ort unterwegs.
Hier finden Sie uns und können unser Abhollager besuchen:
Wolter Papier GmbH
Efeustraße 16
27749 Delmenhorst
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage – sprechen Sie uns an oder fordern Sie unseren Außendienst an:
Tel. (04221) 450140
Fax (04221) 4501419
Unsere Öffnungszeiten:
Montag – Freitag
7.30 – 16:00 Uhr
In diesen Zeiten ist auch das Abhollager für Sie geöffnet.
Unsere eigenen Produktionsanlagen sind im selben Gebäudekomplex wie Lager und Fachmarkt, so haben wir alles unter einem Dach und mit kurzen Wegen verbunden. Kurze Wege sind dabei gleichbedeutend mit schneller Information, direkter Ansprache und Reduzierung von Transportwegen.
Wir fertigen Bäckerbeutel, Flachbeutel, Spitztüten, Rollen- und Formatpapiere.
Beim Einkauf der Rohpapiere legen wir Wert auf nicht zu lange Transportwege. Neben Kraft- und Zellulosepapier kommen auch Recyclingpapiere zum Einsatz.
Wir produzieren im Flexodruck mit bis zu 6 Farben unter zunehmender Verwendung von wasserlöslichen Farben ohne Lösungsmittel.
Neben vielen Standartformaten können wir auch zahlreiche individuelle Sonderformate herstellen. Durch diese Grundvoraussetzungen und Möglichkeiten sind wir in der Lage, unseren Kunden eine große Artikelvielfalt anzubieten, sind besonders flexibel, leistungsstark, können schnell agieren und interessante Konditionen bieten.
Mit Ihnen gemeinsam entwickeln wir Ihre individuellen Verpackungslösungen und setzen Ihre Ideen und Wünsche optimal um. Profitieren Sie von unserer Erfahrung, wir freuen uns auf Ihre Anforderung!